Schutzfristen

Der Datenschutz liegt uns sehr am Herzen. Demzufolge halten wir uns ebenfalls an die geltenden Schutzfristen. Es ist allerdings schwierig, den Geltungsbereich der unterschiedlichen Gesetze auszumachen. Nachfolgend eine Auswahl der in Betracht kommenden Gesetze.

Schutzfristen nach dem Personenstandsgesetz PStG

Nach §5(5) PStG werden die Personenstandsregister während der folgenden Fristen bei Standesämtern weitergeführt:

  • Eheregister (und Lebenspartnerschaftsregister) 80 Jahre
  • Geburtenregister 110 Jahre
  • Sterberegister 30 Jahre

Nach Ablauf dieser Fristen müssen die Register und die zugehörigen Sammelakten den zuständigen öffentlichen Archiven zur Übernahme angeboten werden (§ 7 PStG). Ob dies z.B. die StaatsarchivePersonenstandsarchive (in Nordrhein-Westfalen) oder kommunale Archive sein werden, wird von den (je nach Bundesland unterschiedlichen) archivrechtlichen Vorschriften (§ 7 PStG) abhängen (siehe den Abschnitt in diesem Artikel sowie den Artikel Archivgesetz)

Mit dem Ende der genannten Fristen (also nicht erst nach der tatsächlichen Abgabe an das Archiv) gelten für die Benutzung die archivrechtlichen Vorschriften (§ 61 Abs. 2). Da diese in der Regel gegenüber dem PStG kürzere oder zumindest gleiche Sperrfristen vorsehen, werden in der Praxis nach Ablauf der oben genannten Fristen die Register für die genealogische Forschung frei zur Verfügung stehen.

Seit dem 1. Januar 2020 stehen damit also zur Verfügung:

  • Eheregister bis 1939
  • Geburtenregister bis 1909
  • Sterberegister bis 1989

Quelle: GenWiki

Schutzfristen nach dem Archivgesetz der Evangelischen Kirche Deutschlands (EKD)

Im Archiv-Gesetz (EKD-Archiv-EKD) finden sich davon abweichen folgende Schutzfristen:

  • Die Schutzfrist endet 10 Jahre nach dem Tod der betreffenden Person
    • Begräbnisse bis 2009
  • Ist das Todesjahr nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand feststellbar, endet die Schutzfrist 90 Jahre nach der Geburt.
    • Geburten bis 1929
  • Ist auch das Geburtsjahr nicht bekannt, endet die Schutzfrist für personenbezogenes Archivgut 60 Jahre nach Entstehung der Unterlagen.
    • Trauungen bis 1959

Schutzfristen nach §17 Thüringer Archivgesetz -ThürArchivG-

Auch das Thüringer Gesetz über die Sicherung und Nutzung von Archivgut (Thüringer Archivgesetz -ThürArchivG-) stellt ähnliche Schutzfristen auf:

  • Die Schutzfrist endet 10 Jahre nach dem Tod der betreffenden Person
    • Begräbnisse bis 2009
  • Ist das Todesjahr nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand feststellbar, endet die Schutzfrist 100 Jahre nach der Geburt.
    • Geburten bis 1919
  • Ist auch das Geburtsjahr nicht bekannt, endet die Schutzfrist für personenbezogenes Archivgut 60 Jahre nach Entstehung der Unterlagen.
    • Trauungen bis 1959

Angewendete Schutzfristen

Damit wir möglichst allen Gesetzen entsprechen, haben wir uns für die Schutzfristen des Personenstandsgesetzes PStG entschieden, obwohl wir bisher fast ausschließlich Erkenntnisse aus dem Archivgut der Evangelischen Kirche Deutschlands einfließen lassen. Da die Lebenserwartung steigt, ist das Erreichen eines biblischen Alters von über 100 Jahren mittlerweile keine Seltenheit geworden.

Zusammengefasst hier noch einmal die personenbezogenen Daten, die unter Einhaltung der Schutzfristen veröffentlicht werden können:

  • alle Geburten vor 1910, wenn das Todesdatum unbekannt ist
  • Geburten vor 1990, wenn das Todesdatum bekannt ist und vor 1990 liegt
  • alle Begräbnisse vor 1990
  • alle Trauungen vor 1960