Seebergen liegt in der Gemeinde Drei Gleichen im thüringischen Landkreis Gotha. Es war lange Zeit eine Exklave des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt und kam erst 1825 zum Herzogtum Sachsen-Gotha.
Familien in Seebergen
Eine Statistik sowie eine Übersicht der in Seebergen ansässigen Familien findet sich weiter unten. Zu beachten ist, dass einige Familiennamen nicht durchgängig in den Quellen erwähnt sind. Außerdem sind nicht alle Namensträger miteinander verwandt. Für die Namen Henneberg und Rohbock ist das allerdings mit wenigen Ausnahmen der Fall. Schlussendlich kann die Übersicht auch nur einen groben Aufschluss über die Anzahl der Namensträger geben, da die Quellenauswertung noch nicht vollständig abgeschlossen ist. Auch die geltenden Datenschutzrichtlinien lassen eine genaue Analyse bis in die heutige Zeit nicht zu.
Familie Ernst Henneberg um 1890
Die Familie von Friedrich Ernst Henneberg ist mein persönlicher Ausgangspunkt bei der Erforschung der Familien in Seebergen. Die lässig sitzende junge Dame ist meine Urgroßmutter Sidonie, später verheiratete Herrmann. Ich bin sehr froh, dass sich dieses Familienfoto noch erhalten hat. Es stammt aus einer Zeit, in der eine Fotografie noch einen größeren Aufwand bedeutete und auch nicht für jeden erschwinglich war.
Die Arbeit schreitet stetig voran. Seebergen ist ein vergleichsweise großes Dorf und hat daher recht umfangreiche Kirchenbücher. Die ersten 50 bis 100 Jahre ab 1646 sind durch das Schriftbild und die sehr eingeschränkten Informationen mit einem 10.000er Puzzle zu vergleichen. Danach wird man mit fast schon künstlerischer Schrift belohnt und auch die genealogisch relevanten Informationen werden ausführlicher. Ab 1822 setzt dann das (ab 1808 allgemein übliche) tabellarische System ein. Ab jetzt gibt es auch ein Namensregister, was die Sucherei im Kirchenbuch deutlich erleichtert. Ab 1860 kann man eine regelrechte Bevölkerungsexplosion beobachten. Die Epidemien und auch die Kindersterblichkeit lassen nach, so dass sich die Bevölkerung in kürzester Zeit verdoppelt. Auch Zuzug durch den Eisenbahnbau verstärkt das Bevölkerungswachstum. Das Ganze artet dann tatsächlich in Arbeit aus.
Da ich mit der Arbeit am Ortsfamilienbuch schon vor über 8 Jahren begonnen habe, finde ich heute noch Anfängerfehler. Es ist sehr mühselig, diese zu finden und zu bereinigen. Einige Quellenangaben, der zeitliche Bezug von Berufs- und Ämterangaben sowie die Verknüpfung von Paten ist häufig noch nachzupflegen. Und in manchen Fällen ist eine Zuordnung der Personen nicht möglich, weil entweder die Quellenlage es nicht hergibt, es zu viele gleiche Namensträger gibt oder das Schriftbild eine höhere paläografische Ausbildung voraussetzt.
Ich denke aber, ich bin auf einem guten Weg und kann meine gewonnenen Erkenntnisse auf die Menschheit loslassen.
Ausgewertete Quellen
Als wichtigste Quellengattung für Genealogen sind die Kirchenbücher zu nennen. Das älteste Kirchenbuch beginnt 1646 und reicht bis 1735. Es soll jedoch bereits davor ein Kirchenbuch gegeben haben, welches der Pfarrer bei der Flucht der Bevölkerung im Dreißigjährigen Krieg mit in die Stadt Gotha genommen haben soll. Dort soll es einem Brand zum Opfer gefallen sein. Die älteren Angaben in diesem Kirchenbuch sind recht rudimentär und lückenhaft. „Hannß Muller u. Anna Schmid a. Dienstag nach Quasimodogeniti copulirt“. Damit ergeben sich gleich mehrere Fragen: Wer war Hans Müller, wer war Anna Schmidt, waren sie bereits schon einmal verheiratet? Wie alt waren sie und wer waren die Eltern, kamen sie überhaupt aus dem Seebergen? Wann war Quasimodogeniti und wann war der Dienstag danach? Galt der julianische oder der gregorianische Kalender?
Trauungen | Kirchenbuch | 1646-1735 (in Arbeit) |
Kirchenbuch | 1736-1800 (in Arbeit) | |
Trauregister | 1801-1821 | |
Trauregister | 1822-1875 | |
Trauregister | 1876-1927 (in Arbeit) | |
Taufen | Kirchenbuch | 1646-1735 (Taufpaten unvollständig) |
Kirchenbuch | 1736-1800 (Taufpaten unvollständig) | |
Taufregister | 1801-1821 | |
Taufregister | 1822-1851 | |
Taufregister | 1852-1870 | |
Taufregister | 1871-1875 | |
Taufregister | 1876-1899 (in Arbeit) | |
Taufregister | 1900-1991 (excl. 1935-1952) (in Arbeit, unter Einhaltung der Schutzfristen) | |
Taufregister | 1935-1952 (in Arbeit, unter Einhaltung der Schutzfristen) | |
Begräbnisse | Kirchenbuch | 1646-1735 |
Kirchenbuch | 1736-1801 | |
Totenregister | 1801-1821 | |
Totenregister | 1822-1858 | |
Totenregister | 1859-1875 | |
Totenregister | 1876-1916 (in Arbeit) | |
Totenregister | 1917-1934 (in Arbeit) |
Der Datenschutz liegt uns sehr am Herzen. Demzufolge halten wir uns ebenfalls an die geltenden Schutzfristen. Es ist allerdings schwierig, den Geltungsbereich der unterschiedlichen Gesetze auszumachen. Nachfolgend eine Auswahl der in Betracht kommenden Gesetze.
Schutzfristen nach dem Personenstandsgesetz PStG
Nach §5(5) PStG werden die Personenstandsregister während der folgenden Fristen bei Standesämtern weitergeführt:
- Eheregister (und Lebenspartnerschaftsregister) 80 Jahre
- Geburtenregister 110 Jahre
- Sterberegister 30 Jahre
Nach Ablauf dieser Fristen müssen die Register und die zugehörigen Sammelakten den zuständigen öffentlichen Archiven zur Übernahme angeboten werden (§ 7 PStG). Ob dies z.B. die Staatsarchive, Personenstandsarchive (in Nordrhein-Westfalen) oder kommunale Archive sein werden, wird von den (je nach Bundesland unterschiedlichen) archivrechtlichen Vorschriften (§ 7 PStG) abhängen (siehe den Abschnitt in diesem Artikel sowie den Artikel Archivgesetz)
Mit dem Ende der genannten Fristen (also nicht erst nach der tatsächlichen Abgabe an das Archiv) gelten für die Benutzung die archivrechtlichen Vorschriften (§ 61 Abs. 2). Da diese in der Regel gegenüber dem PStG kürzere oder zumindest gleiche Sperrfristen vorsehen, werden in der Praxis nach Ablauf der oben genannten Fristen die Register für die genealogische Forschung frei zur Verfügung stehen.
Seit dem 1. Januar 2020 stehen damit also zur Verfügung:
- Eheregister bis 1939
- Geburtenregister bis 1909
- Sterberegister bis 1989
Quelle: GenWiki
Schutzfristen nach dem Archivgesetz der Evangelischen Kirche Deutschlands (EKD)
Im Archiv-Gesetz (EKD-Archiv-EKD) finden sich davon abweichen folgende Schutzfristen:
- Die Schutzfrist endet 10 Jahre nach dem Tod der betreffenden Person
- Begräbnisse bis 2009
- Ist das Todesjahr nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand feststellbar, endet die Schutzfrist 90 Jahre nach der Geburt.
- Geburten bis 1929
- Ist auch das Geburtsjahr nicht bekannt, endet die Schutzfrist für personenbezogenes Archivgut 60 Jahre nach Entstehung der Unterlagen.
- Trauungen bis 1959
Schutzfristen nach §17 Thüringer Archivgesetz -ThürArchivG-
Auch das Thüringer Gesetz über die Sicherung und Nutzung von Archivgut (Thüringer Archivgesetz -ThürArchivG-) stellt ähnliche Schutzfristen auf:
- Die Schutzfrist endet 10 Jahre nach dem Tod der betreffenden Person
- Begräbnisse bis 2009
- Ist das Todesjahr nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand feststellbar, endet die Schutzfrist 100 Jahre nach der Geburt.
- Geburten bis 1919
- Ist auch das Geburtsjahr nicht bekannt, endet die Schutzfrist für personenbezogenes Archivgut 60 Jahre nach Entstehung der Unterlagen.
- Trauungen bis 1959
Angewendete Schutzfristen
Damit wir möglichst allen Gesetzen entsprechen, haben wir uns für die Schutzfristen des Personenstandsgesetzes PStG entschieden, obwohl wir bisher fast ausschließlich Erkenntnisse aus dem Archivgut der Evangelischen Kirche Deutschlands einfließen lassen. Da die Lebenserwartung steigt, ist das Erreichen eines biblischen Alters von über 100 Jahren mittlerweile keine Seltenheit geworden.
Zusammengefasst hier noch einmal die personenbezogenen Daten, die unter Einhaltung der Schutzfristen veröffentlicht werden können:
- alle Geburten vor 1910, wenn das Todesdatum unbekannt ist
- Geburten vor 1990, wenn das Todesdatum bekannt ist und vor 1990 liegt
- alle Begräbnisse vor 1990
- alle Trauungen vor 1960